SATZUNG
§1
Der Verein führt den Namen: Heimat-Verein Köln-Dellbrück e. V.
„Ahl Kohgasser“. Er ist am 4. Februar 1948 gegründet und 1957 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Köln eingetragen worden. Die Satzung in dieser Fassung ist in der Mitgliederversammlung
vom 28. September 1977 beschlossen worden.
§2
Der Sitz des Vereins ist Köln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Die Zwecke des Vereins sind:
a) Die Förderung der Volksbildung auf dem Gebiet der Heimatkunde durch die Erforschung und Darstellung der Geschichte des rechtsrheinischen Kölner Raumes.
b) Die Pflege alter Sitten und des heimatlichen Brauchtums.
c) Die Pflege der Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern.
Der Verein verfolgt in diesem Sinne ideale und gemeinnützige
Zwecke. Er ist weder konfessionell noch politisch gebunden.
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Auslagen und Unkosten ist zulässig.
§4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre werden prinzipiell beitragsfrei gestellt.
Über 18 jährige die noch zur Schule gehen, in der Ausbildung, im Studium
oder den Grundwehrdienst / auch Ersatzdienst ableisten zahlen nur 50% des Jahresbeitrages.
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich bei dem Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mitgliederversammlung die schriftliche Einverständniserklärung des zu
Ernennenden vorliegt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach ihrem besten Vermögen zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Sie wird mit dem Eingang
wirksam.
Mitglieder, die den Zwecken des Vereins entgegen wirken und/ oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Dasselbe gilt wenn ein Mitglied nicht zum Ablauf des Kalenderjahres seinen Beitrag entrichtet hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann binnen vier Wochen
bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu entrichten. Dem ausgeschiedenen Mitglied
oder seinem Rechtsnachfolger steht kein Anspruch auf Auskehrung eines Anteils am Vereinsvermögen zu.
§5
Freunde und Förderer des Vereins sind keine Mitglieder des Vereins. Sie können zu allen Veranstaltungen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung eingeladen werden.
§6
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch einfachen Brief.
Mindestens einmal jährlich hat im ersten Kalenderhalbjahr eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Auf Ihr sind der Jahresbericht des Vorstandes, der Bericht des
Schatzmeisters und der Prüfbericht der Kassenprüfer zu erstatten.
Mitgliederversammlungen sind ferner vom Vorstand einzuberufen.
a) Auf schriftlichen Antrag von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. Der Antrag muss die Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten.
b) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.
Jedes Mitglied kann von dem Vorstand schriftlich verlangen, dass er von ihm vorgeschlagene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten
Mitgliederversammlung setzt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet:
a) Über Änderung der Satzung.
b) Über Neuwahl oder die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes.
c) Über die Wahl der Kassenprüfer.
d) Über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Über die Höhe des Jahresbeitrages.
f) Über Anträge nach § 4 Abs. 5 Satz 4 dieser Satzung.
g) Über Anträge nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
h) Über alle ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung
vorgelegten Anträge.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Zu ihr haben nur Mitglieder des Vereins Zutritt. Soweit über die Entlastung und/oder die Neu– oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern abgestimmt wird,
bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der nicht dem Vorstand angehören darf.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt.
Über die Änderung der Satzung sowie über die Neuwahl oder über die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden, zu der mindestens zehn Mitglieder
erschienen sind.
Ist diese Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann die nächste Mitgliederversammlung auch insoweit mit der erforderlichen Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt, in diesem Falle ist die Abstimmung einmal zu wiederholen.
Auf Antrag der Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist schriftlich
und geheim abzustimmen.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung sofort beraten und für eine notwendige Beschlussfassung der Termin einer neuen Mitgliederversammlung
festgelegt werden.
§8
Der Vorstand besteht aus:
a) Dem ersten Vorsitzenden
b) Dem zweiten Vorsitzenden
c) Dem Schriftführer
d) Dem Schatzmeister
Zur gerichtlichen und außer gerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode verbleiben sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Es kann jederzeit gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern seinen Rücktritt erklären.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ernennen:
a) Einen heimatkundlichen Sachbearbeiter
b) Einen Brauchtumswart
c) Einen Archivar
d) Einen Beirat, dem nicht mehr als fünf Mitglieder
angehören dürfen.
Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
Die Erstattung von Auslagen und Unkosten ist zulässig.
§9
Der Vorstand leitet den Verein. Er gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigsten drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§10
Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder.
§11
Zur Prüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem im § 8 Abs. 5 dieser Satzung
bezeichneten Mitgliederkreis angehören.
§12
Für Veröffentlichungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst. a und sonstige wissenschaftliche Zwecke führt der Verein Sonderkonten bei der Dellbrücker Volksbank und der Stadtsparkasse Köln. Die
Verwendung dieser zweckgebundenen Mittel wird durch die Leiter dieser beiden Institute geprüft.
§13
Eine Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der Mitglieder beschlossen werden.
Mit der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Köln mit der Auflage, dass diese Mittel nur für heimatkundliche Zwecke zu verwenden sind.
Diese Satzung tritt am 11. November 2010 in Kraft
Eintragungsbescheinigung
Die Satzung ist in das Vereinsregister 43VR5566 eingetragen.
Köln, den 11. November 2010
Geschäftsstelle des Amtsgericht